Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Ehren- und Ältestenrat
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Abteilungsversammlung
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Tarifverträge
§ 16 Vereinsfinanzierung
§ 17 Datenschutz
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Haftungsausschluss
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
(1) Der 1878 in Vorst gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Vorst 1878 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst, Stadtteil Vorst. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempen eingetragen unter der Nummer 0268.

(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
(3) Der Verein ist Mitglied in den für ihn zuständigen Landesfachverbänden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aufwendungen, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(6) Im Gemeinschaftsleben erfüllt der Verein gesellschaftliche Aufgaben und trägt maßgeblich zur Förderung und Pflege des Brauchtums bei. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand Beschwerde einlegen, über die während der darauffolgenden Mitgliederver-sammlung entschieden wird. Eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
§3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(2) Vereinsausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins massiv verstoßen hat, die Satzung missach-tet oder trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag sechs Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung vollzogen werden.
(3) Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme vor dem Ehren- und Ältestenrat gegeben werden. Der Ehren- und Ältestenrat gibt sein Beschlussergebnis schriftlich an den Vorstand. Macht der Auszuschließende von der Möglichkeit der Beschwerde beim Ehren- und Ältestenrat keinen Gebrauch, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Vorstandsbeschluss als beendet. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden, über die wiederum in der darauffolgenden Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
§4 Beiträge
(1) Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge werden jährlich gemäß dem statistisch erfassten Lebenshaltungskostenindex angepasst.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins (z.B. besondere Jubiläen, Beteiligung an innerörtlichen Veranstaltungen etc.) können Umlagen und Sonderbeiträge erhoben werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (s. § 1 (5)).
(3) Einem für Vereinszwecke tätig gewordenen Mitglied werden nur finanzielle Aufwendungen ersetzt, nicht aber eventuell aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags auf freiwilliger Basis, auf Weisung oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbracht wurden. Die zu erstattenden Kosten müssen tatsächlich angefallen und zur Erfüllung des Auftrags nachgewiesenermaßen erforderlich gewesen sein und dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen (Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB).
Siehe hierzu auch die Beitragsordnung.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Bei Wahl eines Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
(2) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können gleichwohl an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jahresversammlung als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
die Abteilungsversammlungen,
der Ehren- und Ältestenrat
§7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Aus Sparsamkeitsgründen wird die Einladung durch Aushang in den vereinseigenen Bekanntmachungskästen, an den "schwarzen Brettern", durch Mitteilung in der örtlichen Presse bzw. Vereinszeitung und im Internet bekannt gegeben. In besonderen Fällen (s. hierzu auch (3)) ist das Einladungsschreiben per Post oder Boten zuzustellen. Zustelldatum ist das Datum des Poststempels.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand und/oder der Ehren- und Ältestenrat kann aus besonderem Grund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
Beschlüsse werden - sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt - offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahlen, soweit diese erforderlih sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlichen Beiträge und Umlagen, g) Verschiedenes.
(6) Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge können nur bei nachgewiesener Eilbedürftigkeit behandelt werden. Wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Eilbedürftigkeit eines Antrags bejahen, so kann dieser als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Ein verspäteter Antrag auf Satzungsänderung kann nur bei einstimmig bejahter Eilbedürftigkeit als Dringlichkeitsantrag sofort behandelt werden.
(8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§8 Ehren- und Ältestenrat
(1) Der Verein hat einen Ehren- und Ältestenrat, der aus mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. Sie müssen eine langjährige Vereinserfahrung und das 60. Lebensjahr erreicht haben. Der Ehren- und Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/in. Dieser/diese vertritt den Ehren- und Ältestenrat gegenüber dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in Abständen von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Ehren- und Ältestenrat ist ehrenamtlich tätig.
(4) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates sein.
(5) Der Vorstand und der Ehren- und Ältestenrat entscheiden - nach getrennten Sitzungen - im Dezember des laufenden Geschäftsjahres gemeinsam über alle Ehrungen.
(6) Die Aufgaben des Ehren- und Ältestenrates:
a. Der Ehren- und Ältestenrat ist beratendes Mitglied des Vereinsvorstandes, wenn es um wichtige Angelegenheiten des Vereins geht.
b. Bei Differenzen zwischen Mitgliedern und Vorstand bemüht er sich um eine Schlichtung. Der Ehren- und Ältestenrat soll bei allen vereinsinternen Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Verstößen gegen die Satzung angerufen werden.
c. Er überbringt den Mitgliedern Gratulationen in schriftlicher Form bei besonderen Geburtstagen ab 70 Jahren.
d. Ebenso übernimmt er Verpflichtungen bei unvorhergesehenen Vorkommnissen. Diese wichtigen Vereinsangelegenheiten werden mit dem Vorstand abgesprochen.
(7) Über Sitzungen des Ehren- und Ältestenrates ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Ehren- und Ältestenrat ist berechtigt. an allen Sitzungen des Vorstandes und der Abteilungen teilzunehmen und muss zu diesen eingeladen werden.
(9) Der Ehren- und Ältestenrat hat Einsicht in allen Vereinsunterlagen. Kassenbücher und ähnliches.
§9 Satzungsänderungen
In Abweichung von § 7 Ziff. 4 ist für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für die Erfüllung aller vereinsinternen Aufgaben zuständig, sofern diese nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Als gewählt gelten diejenigen Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet durch Handaufheben statt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
(2) Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend gewählt. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über beantragte Mitgliederausschlüsse.
(5) Die Mitgliederversammlung befindet über den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Vorstand Entlastung
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen; diese prüfen die Buchführung des Vereins sowie den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
Den Rechnungsprüfern ist Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins zu gewähren (s. auch § 14).
§11 Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen:
- Vorsitzende/r
- Geschäftsführer/in und stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Beauftragte/r für EDV
- Beauftragte/r für sportliche Angelegenheiten
- Beauftragte/r für außersportliche Angelegenheiten

Dem Gesamtvorstand gehören an:
- Geschäftsführender Vorstand
- Abteilungsleiter
- Pressewart
- Sozialwart
- Jugendvertreter

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis entsprechende Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich alleinvertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins dürfen nur der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in verfügen.
Über das Beitragskonto verfügt zusätzlich der/die Beauftragte für EDV.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist ein anderes Vereinsmitglied zu berufen, das die Aufgaben des bisherigen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Wahl kommissarisch wahrnimmt.
(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören u.a.:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Prüfung von Vorschlägen der Abteilungsversammlungen und der Mitglieder aus den Abteilungen,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu bilden.
(8) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
(9) Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
b) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organ-ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Er kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den TV Vorst gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben
c) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Darüber müssen die Mitglieder vom Vorstand spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung informiert werden.
d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des TV Vorst einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Sie haben dabei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§12 Abteilungsversammlung
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden durch Beschluss des Gesamtvorstands neue Abteilungen gegründet.
(2) Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Jugendwart, dem Kassenwart und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet; Versammlungen werden je nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt; die Mitgliederversammlung erhält hiervon Mitteilung.
(3) Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den anderen Vereinsorganen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung jederzeit zu prüfen. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.
§13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands, des Vor-stands sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll an-zufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollfüh-rer zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfung
Die Kassen des Gesamtvereins und der Abteilungen werden einmal jährlich durch zwei von der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer ge-prüft. Die Kassenprüfer berichten der Versammlung und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers/Kassierers und des Vorstands.
§15 Tarifverträge
Auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins findet der Bundesangestelltentarif (BAT) mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung
§16 Vereinsfinanzierung
(1) Die für den Verein erforderlichen Geld- und Sachmittel werden u.a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgelegt (Ausnahme: § 4, zweiter Satz)
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
§17 Datenschutz
(1) Sind mindestens fünf Mitarbeiter oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder regel-mäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäf-tigt, so hat der Verein eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen
(2) Die Weitergabe von Adressen außerhalb der Sportorganisation ist ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht gestattet.
(3) Die Weitergabe oder Veröffentlichung der Anschriften der Vorstandsmitglieder ist nur dann zulässig, wenn dies der gegenseitigen Information sowie der Kommunikation der Mitglieder untereinander dient, diese Daten in einem Handbuch erscheinen und ein solches Verzeichnis innerhalb der Sportorganisation an die Mitglieder ausgegeben wird.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer hierfür erforderlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies vom Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert hat.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Tönisvorst (Sportamt) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§19 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von irgendwelchen Vermögensgegenständen seiner Mitglieder während der Übungsstunden oder sonstiger Veranstaltungen.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Download der Satzung (Pdf)